§ 1 Name, Sitz
1. Die Werbegemeinschaft führt den Namen „Werbegemeinschaft Wiedenest e.V.“
2. Der Sitz der Werbegemeinschaft ist 51702 Bergneustadt-Wiedenest
3. Die Werbegemeinschaft Wiedenest e.V. ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 601362 eingetragen.
§ 2 Zweck der Werbegemeinschaft
1. Zweck der Werbegemeinschaft ist der Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden und Freiberufler innerhalb der Stadtteile Wiedenest und Pernze der Stadt Bergneustadt.
Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Stärkung der Standorte Wiedenest und Pernze, insbesondere die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Werbeinteressen seiner Mitglieder und die Förderung und Vertretung der einheitlichen Interessen der Mitglieder untereinander und gegenüber Dritten, wie z.B. Stadt Bergneustadt, Verbänden und anderen Dienststellen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die selbstständig in der Stadt Bergneustadt tätig sind bzw. Filialunternehmen betreiben und den Firmensitz in Wiedenest oder Pernze haben.
2. Fördermitgliedschaft
Fördermitglied können alle nichtselbstständigen natürliche Personen sowie ehemalige Gewerbetreibende der Stadt Bergneustadt werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Beitritt
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod der natürlichen Person oder durch Ende der Rechtfähigkeit der juristischen Person.
b) durch Kündigung.
c) durch Ausschluss.
2. Die Kündigung hat mit einer Frist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende beim Vorstand des Vereins schriftlich zu erfolgen.
3. Vereinsmitglieder könne aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen haben, oder mit der Zahlung der Beiträge in Verzug sind. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.
§ 6 Beiträge
1. Zur Deckung der Kosten des Vereins – insbesondere für die werbende Tätigkeit – haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten.
2. Die Höhe der Beiträge für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitglieder-versammlung beschlossen.
3. Die Beiträge werden innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung, per Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus insgesamt sechs ordentlichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern.
2. Die Vorstandesmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer (Schriftführer)
d) dem stellvertretenden Geschäftsführer
e) dem Kassierer
und
f) einem oder zwei Beisitzern
3. Scheidet ein ordentliches Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das im Protokoll der Mitgliederversammlung zuerst genannte Vorstandsmitglied in den Vorstand als ordentliches Vorstandsmitglied nach.
4. Die Verteilung der Geschäfte des Vorstandes und der in Ziff. 2 a bis f genannten Positionen regelt der Vorstand in eigener Entscheidung.
5. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die unter Ziff. 2 a bis c Genannten.
Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich, wovon je einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Übertragung der Stimme durch ein nicht anwesendes Vorstandsmitglied auf ein anwesendes Vorstandsmitglied ist nicht möglich.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich - und zwar jeweils im 1. Quartal des Vereinsjahres – finden Mitgliederversammlungen statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
3. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der Versammlung werden nicht mitgezählt.
4. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden, der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
c) Entgegennahme des Kassenberichtes
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
e) Bestellung der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen sind nur durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins ist über die Verwendung des Vereinsvermögens ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Der dabei bestimmte Nutznießer soll ein gemeinnütziger Verein aus dem oberen Dörspetal sein.
Stand 20.02.2018
1. Die Werbegemeinschaft führt den Namen „Werbegemeinschaft Wiedenest e.V.“
2. Der Sitz der Werbegemeinschaft ist 51702 Bergneustadt-Wiedenest
3. Die Werbegemeinschaft Wiedenest e.V. ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 601362 eingetragen.
§ 2 Zweck der Werbegemeinschaft
1. Zweck der Werbegemeinschaft ist der Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden und Freiberufler innerhalb der Stadtteile Wiedenest und Pernze der Stadt Bergneustadt.
Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Stärkung der Standorte Wiedenest und Pernze, insbesondere die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Werbeinteressen seiner Mitglieder und die Förderung und Vertretung der einheitlichen Interessen der Mitglieder untereinander und gegenüber Dritten, wie z.B. Stadt Bergneustadt, Verbänden und anderen Dienststellen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die selbstständig in der Stadt Bergneustadt tätig sind bzw. Filialunternehmen betreiben und den Firmensitz in Wiedenest oder Pernze haben.
2. Fördermitgliedschaft
Fördermitglied können alle nichtselbstständigen natürliche Personen sowie ehemalige Gewerbetreibende der Stadt Bergneustadt werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Beitritt
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod der natürlichen Person oder durch Ende der Rechtfähigkeit der juristischen Person.
b) durch Kündigung.
c) durch Ausschluss.
2. Die Kündigung hat mit einer Frist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende beim Vorstand des Vereins schriftlich zu erfolgen.
3. Vereinsmitglieder könne aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen haben, oder mit der Zahlung der Beiträge in Verzug sind. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.
§ 6 Beiträge
1. Zur Deckung der Kosten des Vereins – insbesondere für die werbende Tätigkeit – haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten.
2. Die Höhe der Beiträge für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitglieder-versammlung beschlossen.
3. Die Beiträge werden innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung, per Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus insgesamt sechs ordentlichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern.
2. Die Vorstandesmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer (Schriftführer)
d) dem stellvertretenden Geschäftsführer
e) dem Kassierer
und
f) einem oder zwei Beisitzern
3. Scheidet ein ordentliches Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt das im Protokoll der Mitgliederversammlung zuerst genannte Vorstandsmitglied in den Vorstand als ordentliches Vorstandsmitglied nach.
4. Die Verteilung der Geschäfte des Vorstandes und der in Ziff. 2 a bis f genannten Positionen regelt der Vorstand in eigener Entscheidung.
5. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die unter Ziff. 2 a bis c Genannten.
Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich, wovon je einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Übertragung der Stimme durch ein nicht anwesendes Vorstandsmitglied auf ein anwesendes Vorstandsmitglied ist nicht möglich.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich - und zwar jeweils im 1. Quartal des Vereinsjahres – finden Mitgliederversammlungen statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
3. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der Versammlung werden nicht mitgezählt.
4. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden, der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
c) Entgegennahme des Kassenberichtes
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
e) Bestellung der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen sind nur durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins ist über die Verwendung des Vereinsvermögens ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Der dabei bestimmte Nutznießer soll ein gemeinnütziger Verein aus dem oberen Dörspetal sein.
Stand 20.02.2018